Kennzeichnung von Zusatzstoffen
Die Lebensmittelhersteller*innen sind zur Information über den Einsatz von Zusatzstoffen verpflichtet. Die Angaben sind auf den Packungen oder Behältnissen deutlich sichtbar, klar lesbar und unverwischbar anzubringen. Pflicht ist, dass Zusatzstoffe in Lebensmitteln bei der Abgabe an die Verbraucher*innen gekennzeichnet sind. Bei vorverpackten Lebensmitteln gibt das Zutatenverzeichnis Auskunft über die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendeten Stoffe. Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln („lose“) kann über Zusatzstoffe im Aushang, auf der Speisekarte bzw. im Speiseplan z. B. mit Nummern und einer Legende, auf Schildern oder auch digital auf Bildschirmen informiert werden.
Vorverpackte Lebensmittel
Zusatzstoffe sind im Zutatenverzeichnis bei vorverpackten Lebensmitteln auf dem Etikett mit der Funktionsklasse (d. h. dem Verwendungszweck) und der Verkehrsbezeichnung (d. h. der chemische Name) oder der E-Nummer anzugeben.
Die zugelassenen Zusatzstoffe werden entsprechend ihrem Verwendungszweck verschiedenen Klassen zugeordnet. Mit der Angabe des Klassennamens sollen die Verbraucher*innen über den Verwendungszweck des Zusatzstoffes besser informiert werden. Denn der Verwendungszweck des Zusatzstoffes ist aus seiner chemischen Bezeichnung oder der E-Nummer für viele Durchschnittsverbraucher nicht zu erkennen.
Nicht vorverpackte Lebensmitteln
Hinweis: Von den 24 Zusatzstoffklassen der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV), Anhang VII, Teil C müssen für nicht vorverpackte Lebensmittel nachfolgende Klassen bei Vorhandensein aufgeführt werden:
Antioxidationsmittel haben die Eigenschaft, dass sie Oxidationen verhindern bzw. verzögern und damit vor Verderb und vor Farbveränderungen schützen können.
Farbstoffe sind entweder natürlichen Ursprungs, naturidentisch oder vollständig künstlich hergestellt. Farbstoffe können natürliche oder verblasste Farbtöne verstärken und damit das Qualitätskriterium gleichbleibender Farbton der Lebensmittelprodukte erhalten.
Geschmacksverstärker sollen einen gleichbleibenden Geschmack gewährleisten und können Geschmacksfehler unterdrücken.
Konservierungsstoffe verlangsamen bzw. verhindern den Verderb durch Bakterien, Hefepilze, Schimmelpilze und schützen damit vor lebensmittelbedingten Erkrankungen und führen damit zu einer längeren Haltbarkeit und Frische der Lebensmittel.
Süßungsmittel süßen ohne Nährwert mit einer hohen Süßkraft und werden vom Körper unverändert ausgeschieden. Damit bilden sie eine Alternative zu Zucker.
Hinweis: Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln reicht die Angabe der Zusatzstoffklasse. Es ist lebensmittelrechtlich nicht gefordert, dass für Speisen in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung die chemische Bezeichnung und/oder die E-Nummer angegeben werden.
Vor der Angabe der Zusatzstoffklasse wird das Wort „mit“ gestellt. (Bei den Allergenen soll das Wort „enthält“ vorangestellt werden.)
Folgende Angaben sind bei nicht vorverpackten Lebensmitteln gemäß nationaler Lebensmittelzusatzstoff- Durchführungsverordnung (LMZDV), Paragraf 5 mit der Überschrift „Kenntlichmachung“ bei Vorhandensein zu überprüfen und entsprechend zu kennzeichnen:
1. bei Lebensmitteln mit Farbstoffen durch die Angabe „mit Farbstoff“,
2. bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden, durch die Angabe „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“,
3. bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden, durch die Angabe „mit Antioxidationsmittel“,
4. bei Lebensmitteln mit Nitrat oder Nitritpökelsalz können die Angaben nach Nummer 2 und 3 durch folgende Angaben ersetzt werden:
- a) für Lebensmittel mit Nitritpökelsalz durch die Angabe „mit Nitritpökelsalz“,
- b) für Lebensmittel mit Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt, durch die Angabe „mit Nitrat“ und
- c) für Lebensmittel mit Nitritpökelsalz und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt, durch die Angabe „mit Nitritpökelsalz und Nitrat“,
5. bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden, durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker“,
6. bei Oliven mit Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe „geschwärzt“,
7. bei frischem Obst und Gemüse mit Lebensmittelzusatzstoffen der Nummern E 445, E 471, E 473, E 474, E 901 bis E 905 und E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe „gewachst“,
8. bei Fleischerzeugnissen mit Lebensmittelzusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 343 und E 450 bis E 452 durch die Angabe „mit Phosphat“,
9. bei Lebensmitteln mit Süßungsmitteln mit Ausnahme von Tafelsüßen durch den Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“,
10. bei Tafelsüßen durch den Hinweis „auf der Grundlage von …“, ergänzt durch die Bezeichnung der verwendeten Süßungsmittel,
11. bei Lebensmitteln mit Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) durch den Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“,
12. bei Lebensmitteln mit über 10 Prozent zugesetzten, mehrwertigen Alkoholen der Nummern E 420, E 421, E 953 und E 965 bis E 968 durch den Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“.
Quelle: § 5 LMZDV
Des Weiteren sind gemäß Anhang III der LMIV bei Vorhandensein in Lebensmitteln die Angaben: „koffeinhaltig“ und „chininhaltig“ zu kennzeichnen.
Die Angaben sind gut sichtbar, wie z. B. auf einem Schild oder neben dem Lebensmittel anzubringen. In Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung sind diese Angaben ebenso verpflichtend und können in Form von Fußnoten oder Endnoten auf dem Speiseplan notiert werden.
Zusatzstoff | Kenntlichmachung |
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Farbstoffe, z. B. Beta-Carotin und Riboflavin | „mit Farbstoff" |
Konservierungsstoffe, z. B. Sorbinsäure und Benzoesäure | „mit Konservierungsstoff" oder „konserviert" |
Antioxidationsmittel, z. B. Butylhydroyanisol (BHA) und Butylhydroxytoluol (BHT) | „mit Antioxidationsmittel" |
Geschmacksverstärker, z. B. Glutamat | „mit Geschmacksverstärker" |
Schwefelverbindungen von mehr als 10 mg/kg oder Liter, berechnet als Schwefeldioxid | „geschwefelt" |
bei Oliven mit einem Zusatz von Eisengluconat oder Eisenlactat | „geschwärzt" |
bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen, deren Oberfläche z. B. mit Bienenwachs oder Schellack (harzige Substanz) behandelt wurde | „gewachst" |
bei Fleischerzeugnissen, denen Phosphate zugesetzt wurden | „mit Phosphat" |
Zuckeraustauschstoffe, z. B. Sorbit, Xylit und Süßstoffe, z. B. Cyclamat und Saccharin | „mit Süßungsmittel" bzw. „mit Süßungsmitteln", ist darüber hinaus Zucker enthalten „mit einer Zuckerart und Süßungsmittel" |
bei Zusatz der Süßstoffe Aspartam und/oder Aspartam-Acesulfamsalz | „enthält eine Phenylalaninquelle", diese Angabe ist wichtig für Personen, die an Phenylketonurie leiden, einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung |
bei Zusatz von mehr als 100 g Zuckeraustauschstoffen je kg | „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" |
bei Zusatz von Koffein oder Chinin bei Erfrischungsgetränken | „koffeinhaltig" oder „chininhaltig" |
Diese Angaben sind gut sichtbar, wie z. B. auf einem Schild oder neben dem Lebensmittel anzubringen. Diese Informationsmöglichkeit auf Tafeln bzw. Schildern nutzt z. B. das Handwerk wie ein Metzgerbetrieb oder eine Konditorei. In der Verpflegung sind diese Angaben ebenso verpflichtend und können in Form von Fußnoten auf dem Speiseplan notiert werden.