Hygieneschulung

Im Anhang II, KAPITEL XII der europäischen Verordnung über Lebensmittelhygiene wird gefordert, dass Lebensmittelunternehmer gewährleisten müssen, dass Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden.

Darüber hinaus wird in der europäischen Verordnung gefordert, dass die Personen, die für die Entwicklung und Anwendung des HACCP-Verfahrens zuständig sind, in allen Fragen der Anwendung der HACCP-Grundsätze angemessen geschult werden. Dies bedeutet, dass neben der allgemeinen Hygieneschulung eine weitere Schulung über HACCP absolviert werden muss.

Sie finden hier eine Übersicht zu den Hygieneschulungspflichten.

 

Fachkenntnisse über Lebensmittelhygiene

Erweiterung der Schulungspflichten

Im § 4 der LMHV werden die Schulungspflichten der europäischen Verordnung über Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 um die Forderung nach Fachkenntnissen erweitert. Die LMHV beschreibt nachfolgende Anforderung:

„(1) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten verfügen. (…)“

Diese oben zitierte Anforderung bedeutet, dass Personen, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, über nachfolgende Fachkenntnisse laut Anlage 1 der LMHV in Verbindung mit der Tätigkeit verfügen müssen.

Folgende Sachgebiete zählen zu den geforderten Fachkenntnissen:

  • Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
  • Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels
  • Lebensmittelrecht
  • Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
  • Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
  • Havarieplan (= Notfallplan), Krisenmanagement
  • Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
  • Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
  • Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen
  • Reinigung und Desinfektion

Hinweis: Die Informations- und Kennzeichnungspflichten, welche sich aus der LMIV für die Gemeinschaftsverpflegung ergeben, erfordern ebenso geschulte Mitarbeiter. Deshalb sind zum einen Beschreibungen der Zusatzstoffe und zum anderen Themen wie Allergene und Unverträglichkeiten zu behandeln. Weiterhin können innerhalb der Schulungen Anforderungen an Sondermahlzeiten, diätetische Speisen, vegetarische- oder Vollwertgerichte sowie Mahlzeiten für Angehörige bestimmter Religionen thematisiert werden.

In diesem Zusammenhang soll die Anforderung aus der nationalen Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) und der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) genannt werden.

Darüber hinaus beschreibt Absatz 2 des § 4 der LMHV Folgendes:
Es kann vermutet werden, dass den Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt wurden. Sie verfügen somit für die entsprechende Tätigkeit über die erforderlichen Hygiene-Fachkenntnisse. Trotzdem sind sie nicht von den jährlichen Schulungspflichten befreit.