Belehrung
Nach IfSG ist eine Belehrung anstelle eines Gesundheitszeugnisses vorgesehen. Dazu zählen eine Erstbelehrung sowie eine Folgebelehrung. Für welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Belehrungspflicht gilt, wer diese durchführt und welche Auflagen es zur Folgebelehrung gibt, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.
Bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit mit den im § 42 (2) IfSG aufgeführten Lebensmitteln ist eine persönliche Vorstellung beim Gesundheitsamt Pflicht. Nach dortiger mündlicher sowie schriftlicher Erstbelehrung über die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote muss der Antragsteller mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er frei von gesundheitlichen Hinderungsgründen ist und erhält darüber eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung darf bei erstmaligem Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein.
§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
Neben der Vorbeugung durch hygienisches Verhalten kommt der Aufklärung über Infektionsgefahren im IfSG eine große Bedeutung zu. Nachfolgend soll der Wortlaut der Verpflichtung zur Erstbelehrung zitiert werden:
"(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
- über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
- nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.“
Die Bescheinigung der Erstbelehrung beim Gesundheitsamt gilt nur für die erstmalige Ausübung der Tätigkeiten. Nicht von Bedeutung ist, bei welchem Arbeitgeber oder Dienstherrn die Tätigkeiten ausgeübt werden oder wurden. Die Neuaufnahme der Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn bedeutet daher keine „erstmalige“ Ausübung, im Sinne der Vorschrift. Auch bei einem Wechsel innerhalb der in § 42 (2) IfSG geregelten Tätigkeiten ist keine neue Bescheinigung und damit auch keine neue Erstbelehrung erforderlich. Für die Gültigkeit der Bescheinigung hat es keine Auswirkungen, wenn die Tätigkeit unterbrochen wird.
Hinweis:
Beschäftigte, die bereits vor dem 01.01.2001 in Lebensmittelbetrieben tätig waren und ein „altes“ Gesundheitszeugnis gemäß BSeuchG haben, müssen keine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt absolvieren. Das Vorhalten des Gesundheitszeugnisses entspricht in diesen Fällen der Erstbelehrung. Diese Regelung ist im § 77 (2) des IfSG in nachfolgender Weise festgelegt. „Ein Zeugnis nach § 18 des Bundesseuchengesetzes gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1.“
Doppelte Verantwortung
Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sind zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern verpflichtet. Dies wird in den Absätzen 2 und 3 des § 43 im IfSG deutlich.
„(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.“
Die Wahrnehmung der Krankheitsanzeichen und der verantwortungsvolle Umgang mit den Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten sind für alle Beteiligten Pflicht.
Hinweis:
Besondere Aufmerksamkeit ist in und/oder nach der Reisezeit angebracht, weil in fernen Ländern häufig andere Hygienebedingungen herrschen und Keimen, z. B. durch die sehr warmen Umgebungstemperaturen, oft günstige Lebens- und Vermehrungsbedingungen geboten werden.
Hinweis:
Seit August 2011 sind die Folgebelehrungen nicht wie vorher jährlich sondern alle zwei Jahre zu absolvieren. In der Praxis hat sich dennoch bewährt, die Folgebelehrungen weiterhin jährlich durchzuführen.
Die Prävention spielt im IfSG eine entscheidende Rolle. Dafür soll u. a. durch Belehrungen über Erkrankungen und deren Anzeichen eine Infektion vermieden werden. Deshalb besteht die Pflicht, alle zwei Jahre eine Folgebelehrung über die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote zu absolvieren! Die Durchführung der Folgebelehrungen liegt im Gegensatz zur Erstbelehrung, welche im Gesundheitsamt erfolgt, in der Verantwortung der Betriebe und kann flexibel erfüllt werden. Die Stärkung der Eigenverantwortung wird durch die regelmäßige Auffrischung der Belehrungsinhalte deutlich. Die Erstbelehrung und die Folgebelehrung sind jeweils mit Unterschrift des Mitarbeiters zu dokumentieren.
Wahrnehmung der Mitteilungspflicht
Bei der Belehrung über meldepflichtige Erkrankungen und Krankheitserreger muss Klarheit darüber bestehen, welche Folgen durch eine Falschauskunft für den Betroffenen und den Betrieb entstehen können. Denn eine versäumte Mitteilung über Krankheitsanzeichen kann zur Fortsetzung der Infektionskette durch Weiterverbreitung der Krankheitserreger führen. Bereits Auffälligkeiten sind ernst zu nehmen und dem Vorgesetzen bzw. Arbeitgeber mitzuteilen.
Gründe wie z. B. Unwissenheit, mangelnde Selbstbeobachtung oder auch Angst vor Arbeitsplatzverlust können (leider) trotz Belehrung dazu führen, dass Beschäftigte Krankheitsanzeichen verschweigen. Deshalb ist es wichtig, dass Mitarbeiter sicher sein können, dass ihre persönlichen Anliegen und Mitteilungen diskret behandelt werden. An dieser Stelle soll noch einmal betont werden, dass die Mitteilungen über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote bei allen Beteiligten im Umgang mit Lebensmitteln ernst genommen werden müssen. Zudem hat der Betroffene die Pflicht beim Arztbesuch darauf hinzuweisen, dass er mit Lebensmitteln in Berührung kommt und seine Arbeit in der Küche unter das Infektionsschutzgesetz (IfSG) fällt.
Im IfSG § 43 (5) wird gefordert, dass die Dokumentation der Belehrungen vom Arbeitgeber aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist. Bei Beschäftigung an verschiedenen Standorten/Betriebsstätten ist dort jeweils eine Kopie von der Erstbelehrung und den Folgebelehrungen bereitzuhalten.
Im Allgemeinen werden die Originale der Bescheinigung der absolvierten Erstbelehrung bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber abgegeben und in der Personalakte hinterlegt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dieses Original wieder an den Arbeitnehmer ausgehändigt. Falls der Arbeitnehmer nicht das Original seiner Erstbelehrung beim Arbeitgeber einreicht, ist eine beglaubigte Kopie erforderlich. Für die fortlaufende Durchführung und Dokumentation der alle zwei Jahre stattfindenden Folgebelehrung ist das jeweilige Unternehmen verantwortlich.
Hinweis:
Für die betrieblichen Folgebelehrungen nach dem IfSG hat sich in der Praxis bewährt, neben den Teilnehmerlisten zusätzlich eine personenbezogene Einzelbescheinigung anzufertigen. Denn bei einem Einsatz an unterschiedlichen Standorten ist eine Kopie der Nachweise bei sich zu tragen und auf Nachfrage der zuständigen Behörde vorzuweisen. Ein Einzelnachweis ist für diese Fälle praktischer im Vergleich zu einer Kopie der gesamten Teilnehmerlisten.